Satzung

„Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer - Lohnsteuerhilfeverein- Steinburg e.V. Lindenbusch 8, 25578 Dägeling

S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer -Lohnsteuerhilfeverein - Steinburg“ und hat seinen Sitz in Dägeling und damit im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel, die Geschäftsleitung des Vereins befindet sich im selben Oberfinanzbezirk.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur ausschließlichen Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder wenn diese :

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes ) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. la des Einkommensteuergesetzes) erzielen,

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehn-

tausend Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Deutsche Mark, nicht übersteigen.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des lnvestitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Hilfeleistung wird nur an Mitglieder erbracht.

(4) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(5) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei dieser Hilfeleistung bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/Die Beratungsstellenleiter(in) übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(6) Zum/Zur Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

(7) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in § 8 StBerG enthaltenen Bestimmung ( Verbot der unsachlichen Werbung ) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

(8) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(9) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach § 2 der Satzung tätig werden darf. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder von diesem bevollmächtigte Beratungsstellenleiter.

(3) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben, Gerichts- und Reisekosten in finanzgerichtlichen Verfahren, sind vom Mitglied zu erstatten, sofern fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Der Beitrag ist zum 05. Januar  eines jeden Jahres fällig. Der erste Beitrag und die Aufnahmegebühr, sind bei Beitritt in den Verein zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand in der Beitragsordnung festgesetzt; sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung und wird den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgegeben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilen hiervon im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden oder Übergabe der Beitragsrechnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideter Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

(6)   Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

     1. der Vorstand

     2. die Mitgliederversammlung.

(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus :

     a) dem Vorsitzenden,

     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist vom Verbot des § 181 BGB nicht befreit. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.  Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt: der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

(3) Die Ladung zur Vorstandssitzung erfolgt telefonisch oder schriftlich mit einer Mindestfrist von einer Woche. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit der Möglichkeit des Widerrufs aus wichtigem Grunde gewählt. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, objektiv ersichtliche Geschäftsführungsmängel.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte des Vereins weiter, bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über die die Mitgliedsversammlung mit ¾ Zustimmung zu beschließen hat. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger als Geschäftsführer(in) oder Beratungsstellenleiter(in) vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.“

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich  und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung, Tagungsort und Zeitpunkt einberufen. Sie findet regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder statt.

(2) Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.

(3) Die erste Mitgliederversammlung findet am Tage der Unterzeichnung der Satzung statt.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig

     a) zur Wahl und Abberufung des Vorstands,
     b) zur Entlastung des Vorstands,
     c) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung für das
         abgelaufene Geschäftsjahr,
     d) zur Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
     e) zur Satzungsänderung,
     f) zur Auflösung des Vereins,
     g) für die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern               des Vorstandes oder mit deren Angehörigen,    

     h) für die Genehmigung der Beitragsordnung.

§ 10 Abstimmung, Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht sind nicht übertragbar.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter).

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand hat rechtzeitig nach Beendigung des Geschäftsjahres, die Geschäftsprüfung zu veranlassen.

(2) Im einzelnen sind dabei folgende Termine einzuhalten:

     a) Die Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres,
     b) die Zuleitung der Abschrift des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanz-
         direktion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch
         9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres,
     c) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die
         Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
     d) Durchführung der Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Be
         kanntgabe des Prüfungsberichts an die Mitglieder, in der insbesondere eine
         Aussprache über das Prüfungsergebnis durchzuführen und über die Entlastung
         des Vorstands zu befinden ist.

§ 12 Bekanntmachungen, Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und durch Aushang in den Beratungsstellen.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Benachrichtigung und Aushang in den Beratungsstellen einberufen, von bevorstehenden Mitgliederversammlungen, ist die zuständige Oberfinanzdirektion spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu unterrichten.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwertung evtl. vorhandenen Vereinsvermögens beschließen sie gemeinsam mit der Mitgliederversammlung.

§ 14 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz des Vereins.

(2) Gerichtsstand für alle Mahnverfahren ist Sitz des Vereins.